ARTIKEL 1 - GELTUNGSBEREICH Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in der jeweils aktuellsten Version für sämtliche Warenlieferungen und damit verbundenen Leistungen der MC Group Messgeräte & Maschinen , Am Eiswurmlager 8, 01189 Dresden, Deutschland, (nachfolgend " MC Group Messgeräte & Maschinen ") und bilden integrierenden Bestandteil eines jeden Kaufvertrages, der zwischen einem Kunden als Käufer (nachfolgend "Kunde") und MC Group Messgeräte & Maschinen, als Verkäuferin (nachfolgend " MC Group Messgeräte & Maschinen ") abgeschlossen wird. MC Group Messgeräte & Maschinen, ist berechtigt, diese Verkaufsbedingungen nach eigenem Ermessen zu ändern. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, bei MC Group Messgeräte & Maschinen, ein Exemplar der aktuell gültigen Verkaufsbedingungen zu verlangen. Abweichungen von diesen „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ können nur in schriftlicher Form gültig vereinbart werden. Die Anwendbarkeit allfälliger „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar gleichgültig, ob MC Group Messgeräte & Maschinen, solchen widersprochen hat oder nicht. Sollten einzelne Klauseln dieser „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ ganz oder teilweise ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln unberührt. Besondere gültige zwischen den Parteien für eine besondere Lieferung schriftlich vereinbarte vertragliche Bedingungen gehen diesen „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ soweit diesen widersprechend vor.
ARTIKEL 2 - BESTELLUNGEN DES KUNDEN, VERTRAGSSCHLUSS
Bestellungen des Kunden können sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen; sie bedürfen der schriftlichen Annahme durch MC Group Messgeräte & Maschinen. Der Kaufvertrag kommt erst mit der formellen Annahme der Bestellung durch MC Group Messgeräte & Maschinen, zustande. Jedes von MC Group Messgeräte & Maschinen , ausgehende Angebot gilt, immer nur als Aufforderung zur Angebotserstellung durch den Kunden an MC Group Messgeräte & Maschinen ,, auch wenn es in Beantwortung einer Anfrage eines Kunden erfolgt. In diesem Fall kommt ebenfalls ein Vertrag nur durch schriftliche Annahme einer solchen Offerte durch MC Group Messgeräte & Maschinen, zustande.
ARTIKEL 3 - LÄNDERSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN
Der Kunde muss MC Group Messgeräte & Maschinen, spätestens mit der Bestellung schriftlich auf lokalspezifische Vorschriften und Normen aufmerksam machen. Dies gilt insbesondere für Vorschriften und Normen, welche eine Anpassung oder Änderung der von MC Group Messgeräte & Maschinen, zu liefernden Waren bedingen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die von MC Group Messgeräte & Maschinen, gelieferte Ware als vertragskonform, wenn sie den deutschen Bestimmungen entspricht.
ARTIKEL 4 - VERKAUFSUNTERLAGEN UND ANGEBOTE MC Group Messgeräte & Maschinen
Die von MC Group Messgeräte & Maschinen, abgegebenen produktspezifischen Verkaufsunterlagen und technischen Beschriebe sind, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Zusage seitens MC Group Messgeräte & Maschinen, nicht verbindlich. Angebote der MC Group Messgeräte & Maschinen, sind grundsätzlich bis zu ihrer möglichen Beantwortung durch den Kunden freibleibend, d.h. frei widerruf- und abänderbar. Mangels besonderer Angaben bleiben solche Angebote nur während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gültig und erlöschen bei nicht rechtzeitiger Beantwortung durch den Kunden ohne weiteres.
ARTIKEL 5 - PREISE
Preise in Preislisten, Angeboten etc. von MC Group Messgeräte & Maschinen, verstehen sich immer EXW („ex works“) Dresden, Deutschland (Incoterms 2010) ohne Steuern / Abgaben und ohne Verpackungs- und Transportkosten. Es gelten die Preise am Tage der Annahme der Bestellung. Alle Transport-, Versicherungs-, Bewilligungs- und Beurkundungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Zusätzlich gehen sämtliche Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben, welche im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erhoben werden zu Lasten des Kunden. Soweit derartige Abgaben von MC Group Messgeräte & Maschinen, bezogen werden, hat sie der Kunde MC Group Messgeräte & Maschinen, auf erste Aufforderung hin ohne Abzug zurückzuerstatten. Bei einem Bestellvolumen von unter € 100.-- erhebt MC Group Messgeräte & Maschinen, einen Mindermengenzuschlag von € 30.--.
ARTIKEL 6 - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen des Kunden am Deutschen Sitz von MC Group Messgeräte & Maschinen, in Euro zu bezahlen. Alle Rechnungen MC Group Messgeräte & Maschinen, für Lieferungen an den Kunden oder von diesem bezeichnete Dritte werden innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum durch den Käufer ohne irgendwelche Abzüge ohne Mahnung fällig und zahlbar. Sofern der Kunde die Rechnung nicht binnen dieser Zahlungsfrist vollständig bezahlt, ist MC Group Messgeräte & Maschinen, ohne weiteres berechtigt, auf den ausstehenden Beträgen Verzugszinsen in Höhe des aktuellen Lombard-Kreditzinssatzes, mindestens aber fünf Prozent p. a. zu verlangen. Sofern der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, ist MC Group Messgeräte & Maschinen, berechtigt, jede weitere Auslieferung vom Kunden bestellter Waren solange zurückzubehalten, bis alle geschuldeten Beträge vom Kunden vollständig und ohne Abzug bezahlt sind. MC Group Messgeräte & Maschinen, ist berechtigt, alle Forderungen des Kunden gegenüber MC Group Messgeräte & Maschinen , mit Forderungen von MC Group Messgeräte & Maschinen, gegenüber dem Kunden zu verrechnen. Der Kunde darf eigene Forderungen gegenüber MC Group Messgeräte & Maschinen, nur mit solchen von MC Group Messgeräte & Maschinen , ihm gegenüber verrechnen, sofern die zur Verrechnung gestellten eigenen Forderungen entweder von MC Group Messgeräte & Maschinen, anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist MC Group Messgeräte & Maschinen, berechtigt, auch noch nicht fällige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Auslieferung von noch nicht vollständig bezahlten Waren von entsprechenden Vorauszahlungen abhängig zu machen.
ARTIKEL 7 - LIEFERBEDINGUNGEN
Lieferungen an Kunden oder von diesem bezeichnete Dritte erfolgen ausschließlich EX WORKS, d.h. ab Werk, Auslieferungslager oder einem anderen benannten Ort (vgl. Art. 5), ohne dass die Ware zur Ausfuhr freigemacht oder auf ein Beförderungsmittel verladen ist.
ARTIKEL 8 - LIEFERFRISTEN
Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu deren Ablauf im Werk von MC Group Messgeräte & Maschinen , oder einem anderen benannten Ort dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Kann die Lieferfrist aus einem der folgenden Gründe nicht eingehalten werden, so verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeitdauer:
- Falls der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, - Falls die Nichteinhaltung der Lieferfrist durch einen Streik oder eine Aussperrung oder auf sonstige unvorhersehbare und von MC Group Messgeräte & Maschinen, unverschuldete Ereignisse zurückzuführen ist, - Falls der Kunde nachträgliche Abänderungswünsche oder Ergänzungen verlangt. Teillieferungen sind zulässig. Art. 6 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
In Angeboten von MC Group Messgeräte & Maschinen, (vgl. Art. 2 und 4) angegebene Lieferfristen sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unverbindlich. Bezüglich Verfügbarkeit der betreffenden Waren sind alle Angebote freibleibend.
ARTIKEL 9 - ÜBERGANG VON EIGENTUM, NUTZEN UND GEFAHR
Das Eigentum an der Ware geht erst mit der vollständigen vertragsgemäßen Bezahlung auf den Kunden über. Der Kunde ist damit einverstanden, dass MC Group Messgeräte & Maschinen, solange berechtigt ist, an den ausgelieferten Waren einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden in den zuständigen Registern, Büchern oder dergleichen nach dem anwendbaren Recht vorzunehmen, als der Kunde mit irgendeiner Zahlung im Verzug ist. Der Kunde verpflichtet sich, alle Handlungen zu unterlassen, welche den mit dem Eigentumsvorbehalt verfolgten Zielen zuwider laufen würden. Nutzen und Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware gehen mit Lieferung auf den Kunden über (vgl. Artikel 5 und 10).
ARTIKEL 10 - VERSPÄTETE ABHOLUNG DURCH DEN KUNDEN
Nimmt der Kunde die Ware nicht vertragsgemäß ab, lagert die Ware unversichert auf Kosten und Risiko des Kunden. MC Group Messgeräte & Maschinen , ist berechtigt und bevollmächtigt, nicht abgeholte Ware im Namen und auf Kosten des Kunden bei Dritten zu marktüblichen Bedingungen einlagern zu lassen.
ARTIKEL 11 - TRANSPORT
Veranlasst MC Group Messgeräte & Maschinen, den Transport, tut sie dies ausschließlich im Auftrag, namens und für Rechnung des Kunden. Der Frachtführer wird in diesem Fall entweder von MC Group Messgeräte & Maschinen, beauftragt, die Transportkosten und alle damit verbundenen Abgaben (z.B. Einfuhr- und Umsatz-Steuer.) beim Kunden zu erheben, oder gegebenenfalls die Transportkosten allein an MC Group Messgeräte & Maschinen, zu fakturieren. Letztere fakturiert dann die Frachtkosten und Auslagen an den Kunden. Eine derartige Veranlassung des Transportes durch MC Group Messgeräte & Maschinen, führt nicht zu einer Änderung der Lieferbedingungen gemäß Artikel 7. Die Eindeckung einer Transportversicherung obliegt ausschließlich dem Kunden.
ARTIKEL 12 - PRÜFUNG
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort entweder bei Lieferung oder, falls dies nicht möglich ist, unmittelbar nach Eintreffen in seinem Werk oder an der Lieferadresse zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und alles zu tun, um den Schaden gering zu halten. Reklamationen müssen vom Kunden sofort, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen ab erster Prüfung schriftlich und detailliert erhoben werden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Prüfung bei Lieferung oder ab dem Eintreffen beim Kunden oder an der Lieferadresse. Während dem Transport entstandene Schäden sind vom Kunden durch den anliefernden Frachtführer bestätigen zu lassen.
ARTIKEL 13 - BESCHRÄNKTE GARANTIE
MC Group Messgeräte & Maschinen , garantiert, dass der Kaufgegenstand frei von Material- und/oder Herstellungsfehlern ist.
Die Garantiefrist bestimmt sich wie folgt: - Elektronische Anzeigeeinheiten: 24 Monate, - Mechanische und elektromechanische Teile und Zubehör: 6 Monate, - Verschleißteile: 30 Tage, - Reparaturen: 3 Monate auf den reparierten Teilen, - Teile und Unterbaugruppen, die der Käufer von MC Group Messgeräte & Maschinen, nicht im Zusammenhang mit Garantiefällen für eigene Reparaturzwecke gekauft hat: 6 Monate.
Für die Kalibrierung übernimmt MC Group Messgeräte & Maschinen, keine Garantie. MC Group Messgeräte & Maschinen, garantiert jedoch während der hier angegebenen anwendbaren Garantiezeit, dass die von ihr hergestellten Produkte, wenn richtig angewendet, so justiert werden können, dass sie allenfalls vorhandenen gedruckten Spezifikationen von MC Group Messgeräte & Maschinen hinsichtlich Genauigkeit und Leistung für das entsprechende Modell bzw. dem entsprechenden Typ entsprechen. Für Fremdprodukte garantiert MC Group Messgeräte & Maschinen, nicht. Für diese gilt ausschließlich die Garantie des Herstellers. Die Garantiefrist läuft bei Kauf von MC Group Messgeräte & Maschinen, ab dem Zeitpunkt der Ablieferung an den Käufer, bei Kauf von einem offiziellen Partner von MC Group Messgeräte & Maschinen, ab dem Datum des Kaufes von diesem. Sämtliche Garantieansprüche sind zusammen mit den beanstandeten Waren ausschließlich an MC Group Messgeräte & Maschinen zu senden. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge des Transportes, natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebs- oder Montagevorschriften, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von MC Group Messgeräte & Maschinen, ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie infolge aller anderen Gründe, die MC Group Messgeräte & Maschinen nicht zu vertreten hat.
MC Group Messgeräte & Maschinen wird während der Garantiefrist für neue Produkte die nötigen Ersatzteile und Arbeitskraft zur Verfügung stellen, um den Mangel zu beheben. Sollte der Käufer Mängelbehebung im eigenen Werk verlangen, so wird MC Group Messgeräte & Maschinen die entsprechenden Ersatzteile zur Verfügung stellen, um den Mangel zu beheben. Dem Käufer werden in einem solchen Fall alle Reisekosten gemäß den zur Zeit des Vorfalles gültigen MC Group Messgeräte & Maschinen, Kundendienstsätzen in Rechnung gestellt. Ausgeschlossen von der Garantie für neue Produkte sind alle Verschleißteile und Teile, welche einer natürlichen Abnutzung unterliegen, wie Eindringkörper (UCI-Prüfgeräte, und Eindringprüfgeräte) oder Schlagkörper, Eindringkörper, Schlagbolzen (Rückprall-Härtemessgeräte nach Leeb), Kontrollplatten, Verbindungskabel etc. Diese Produkte unterliegen der normalen Abnutzung während des Gebrauchs.
Die Garantieverpflichtung von MC Group Messgeräte & Maschinen besteht nur, sofern der Kunde nachweislich alle ihm vertraglich und gesetzlich obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund noch unerledigter Garantiefälle irgendwelche Zahlungen gegenüber MC Group Messgeräte & Maschinen zurückzuhalten.
ARTIKEL 14 - ERWEITERTE GARANTIE
Der Käufer hat die Wahl, die Garantiefrist für elektronische Anzeigeeinheiten des Kaufgegenstandes um bis zu 36 Monate zu verlängern. Die Garantiefrist für elektronische Anzeigeeinheiten des Kauf-gegenstandes kann auf Antrag des Kunden durch MC Group Messgeräte & Maschinen um 12, 24 oder 36 Monate verlängert werden. Die Verlängerung tritt in Kraft und wird wirksam mit schriftlicher Bestätigung von MC Group Messgeräte & Maschinen, dass die zusätzliche Garantieverlängerungsgebühr zur Zeit des Kaufs oder innert 90 Tagen danach bezahlt wurde. Derartige erweiterte Garantien gelten ausschließlich zwischen MC Group Messgeräte & Maschinen, und dem Kunden. Sie sind nicht übertragbar. Garantiearbeiten können in jedem Fall ausschließlich nur durch MC Group Messgeräte & Maschinen ausgeführt werden. Voraussetzung aller Leistungen von MC Group Messgeräte & Maschinen, unter der erweiterten Garantie ist die Präsentation des betreffenden Garantiescheins und der Nachweis des erfolgten Kaufs durch die Kaufbelege.
ARTIKEL 15 – HAFTUNG, PRODUKTESICHERHEIT
MC Group Messgeräte & Maschinen haftet ausschließlich für die Lieferung im vertragsgemäßen Zustand und die Erfüllung ihrer Garantiepflicht. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Netto-Rechnungswert der beanstandeten Ware beschränkt. MC Group Messgeräte & Maschinen haftet nicht für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden aller Art, wie z.B. Maschinen- und/oder Baustellenstillstand, Vertragsstrafen zulasten des Käufers, Währungsverluste, entgangener Gewinn, etc. Die Produkte dürfen nicht für andere als die von MC Group Messgeräte & Maschinen empfohlenen Zwecke und nicht in Kombination mit Produkten, die für den Zweck nicht geeignet sind, verwendet werden. MC Group Messgeräte & Maschinen lehnt jegliche Haftung für Schäden oder Verluste ab, die wegen Nichtbeachtung dieses Hinweises entstehen könnten.
ARTIKEL 16 - REPARATUREN
Bei Kostenvoranschlägen für Reparaturen werden 100.-- € pro Artikel verrechnet. Dieser Betrag wird bei erfolgter Reparatur angerechnet.
ARTIKEL 17 - WARENRÜCKNAME
Waren, die von MC Group Messgeräte & Maschinen vertragskonform geliefert wurden, werden nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen. Es werden nur ganze Verpackungseinheiten zurückgenommen, welche original verpackt sind und dem aktuellen Verkaufsprogramm entsprechen. Zur Rücknahme angebotenes Material wird durch die Qualitätskontrolle MC Group Messgeräte & Maschinen geprüft und muss in einem einwandfreien, neuwertigen und verkaufsfähigen Zustand sein; andernfalls ist eine Rücknahme ausgeschlossen. Sonder- oder Maßanfertigungen werden in keinem Fall zurückgenommen. Waren unter einem Nettoauftragswert von 100.-- € werden nicht zurückgenommen. Ist die Ware rücknahmefähig, wird dem Kunden bezogen auf den fakturierten Nettobetrag folgender Betrag gutgeschrieben:
- Rücksendung innerhalb von 10 Tagen ab Auslieferung: fakturierter Nettobetrag, - Bei Rücksendung innert 30 Tagen ab Auslieferung: fakturierter Nettobetrag abzüglich 10% des Warenwertes, aber mindestens € 100.-- Bearbeitungsgebühr pro Auftrag.
Bei Rücksendung später als 30 Tage ab Auslieferung ist eine Rücknahme ausgeschlossen.
ARTIKEL 18 - DATENBEARBEITUNG
MC Group Messgeräte & Maschinen ist berechtigt Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhalten hat, ohne Rücksicht auf die Herkunft dieser Daten, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.
ARTIKEL 19 - ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Sofern nicht anders bestimmt, ist der Erfüllungsort von Leistungen unter diesem Vertrag der deutsche Sitz von MC Group Messgeräte & Maschinen . Der Kaufvertrag untersteht ausschließlich dem materiellen deutschen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf von 1980 (Wiener Kaufrecht). Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist am deutschen Sitz von MC Group Messgeräte & Maschinen.
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